NOTARKOSTEN       

Gebührenerhebungspflicht. Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundes­no­tar­ordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vor­geschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Ge­bühr­en­ver­ein­barungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Land­ge­richts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kos­ten­vollstreckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein be­sond­ers soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bür­ger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, un­abhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grund­stückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.

Notariatsverwalterin Dr. Anika Gilberg anstelle des Notars Gerd Dedekind
anaaa