VERERBEN

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst be­stim­men, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die ge­setz­lichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standes­ämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen von letztwillige Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Le­bens­partner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Be­urkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Un­klar­heit­­en oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Voll­macht­en, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von To­des wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des The­mas.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der min­destens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim ge­mein­schaft­lichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schlie­ßen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zu­stim­mung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Ver­sterb­enden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere ein­seit­ige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge op­ti­mal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir No­tare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Ge­gen­stände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an­ord­nen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Be­dach­ten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Auf­gabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die An­ord­nung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Ver­walt­ung des Nachlasses überfordert wären.

Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind be­nen­nen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Notar Gerd Dedekind
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